Datenschutzerklärung nicht vergessen
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Die Impressumspflicht in diesem Lande wurde nun lange genug behandelt und dürfte jedem Website-Betreiber bekannt sein. Zeit also, sich nun dem Datenschutz zu widmen. Auch hier gibt es wieder genug Angriffsflächen für geldgierige Abmahnanwälte.
Eine Datenschutzerklärung muss jeder bereitstellen, der einen Teledienst anbietet und bei diesem Daten erhebt, die nicht anonym sind. Dazu zählen auch Logfiles die IP-Adressen enthalten zu einer Datenerhebung, da diese nicht nur anonyme Daten enthalten. Also, nicht nur Daten aus Formularen und Cookies. Daher sind fast alle Betreiber von dieser Regelung betroffen.
Ungeklärt ist jedoch noch die Tatsache, dass auf die Datenschutzerklärung schon vor der Datenerhebung hingewiesen werden muss. Dadurch soll dem Anwender wohl die Entscheidung ermöglicht werden, ob er mit der Speicherung einverstanden ist.
Der Diensteanbieter hat den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener (…) zu unterrichten, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist. (…) Der Inhalt der Unterrichtung muss für den Nutzer jederzeit abrufbar sein.
Nur wie soll das geschehen? Sobald der Anwender auch nur eine Seite aufruft, greift in den meisten Fällen schon der Datenschutz. Daher ist hier nur zu empfehlen, denn User so früh wie möglich einen Link auf die Datenschutzerklärung anzubieten. Also, auf jeder Seite – wie das Impressum.
Außerdem sollte die Erklärung nicht bei dem Impressum “versteckt” werden, sondern möglichst auf einer eigenen Seite stehen, die wiederum eindeutig benannt ist – beispielsweise “Datenschutzbestimmungen” oder ähnlich.
Eine passende und kopierbare Datenschutzerklärung gibt es im Law-Blog.
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