Neue Vorlage zur Widerrufsbelehrung
Eine neue Vorlage zur Widerrufsbelehrung gilt ab dem 01.04.2008, welche vor allem gewerbliche eBay-Verkäufer und Betreiber von Online-Shops betrifft.

Eine neue Vorlage zur Widerrufsbelehrung gilt ab dem 01.04.2008, welche vor allem gewerbliche eBay-Verkäufer und Betreiber von Online-Shops betrifft.
E-Book zum Thema »Werben im Internet«: Was es beim Werben im Internet zu rechtliches zu beachten gibt, erläutern die beiden Rechtsanwälte Max-Lion Keller und Arndt Joachim Nagel in ihrem kostenlosen E-Book. Sie machen das komplexe Thema mit guten Beispielen leicht verständig und gehen unter anderem auf die Themen »Werbeversprechen«, »Preissenkungen« und »Abmahnungen« ein. Dieses E-Book ist für alle zu empfehlen, die das Internet für Werbezwecke nutzen.
Facharbeit über Google: Im Rahmen seines Abiturs hat Christoph Hoerl eine Facharbeit zum Thema “Google Inc. – Ein einzigartiges Unternehmen” verfasst. Das 30-Seitige PDF-Dokument steht auf einer eigens eingerichteten Mikrosite zum Download bereit. Auch von mir: Herzlichen Glückwunsch zu der guten Note und viel Erfolg weiterhin bei dem Abitur.
Fragen zum neuen Telemediengesetz: Das Recht im Internet kann manchmal ganz schön kompliziert sein. Um etwas Aufklärung zu schaffen, hat Dr. Bahr ein neues Projekt zu zum Thema Telemediengesetz gestartet. Auf der neuen Website wird derzeit auf 13 Fragen eingegangen, aber es dürften sicherlich rasch mehr werden. Via einfach persönlich.
Die Impressumspflicht in diesem Lande wurde nun lange genug behandelt und dürfte jedem Website-Betreiber bekannt sein. Zeit also, sich nun dem Datenschutz zu widmen. Auch hier gibt es wieder genug Angriffsflächen für geldgierige Abmahnanwälte.
Eine Datenschutzerklärung muss jeder bereitstellen, der einen Teledienst anbietet und bei diesem Daten erhebt, die nicht anonym sind. Dazu zählen auch Logfiles die IP-Adressen enthalten zu einer Datenerhebung, da diese nicht nur anonyme Daten enthalten. Also, nicht nur Daten aus Formularen und Cookies. Daher sind fast alle Betreiber von dieser Regelung betroffen.
Ungeklärt ist jedoch noch die Tatsache, dass auf die Datenschutzerklärung schon vor der Datenerhebung hingewiesen werden muss. Dadurch soll dem Anwender wohl die Entscheidung ermöglicht werden, ob er mit der Speicherung einverstanden ist.
Der Diensteanbieter hat den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener (…) zu unterrichten, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist. (…) Der Inhalt der Unterrichtung muss für den Nutzer jederzeit abrufbar sein.
Nur wie soll das geschehen? Sobald der Anwender auch nur eine Seite aufruft, greift in den meisten Fällen schon der Datenschutz. Daher ist hier nur zu empfehlen, denn User so früh wie möglich einen Link auf die Datenschutzerklärung anzubieten. Also, auf jeder Seite – wie das Impressum.
Außerdem sollte die Erklärung nicht bei dem Impressum “versteckt” werden, sondern möglichst auf einer eigenen Seite stehen, die wiederum eindeutig benannt ist – beispielsweise “Datenschutzbestimmungen” oder ähnlich.
Eine passende und kopierbare Datenschutzerklärung gibt es im Law-Blog.
Kostenloses Skript »Internetrecht«: Der Autor des Buches Professor Thomas Hoeren hat eine erweiterte Fassung zum Download (PDF-Datei, 1.4 MByte) freigegeben. Unter dem Titel »Internetrecht« wurden auf nun 491 Seiten verschiedene Gerichturteile untergebracht. In einer Mitteilung heißt es, dass die “Fülle ergangener Urteile zum Recht der Neuen Medien” das Update nötig gemacht haben. Via heise.
Ich bin Christian Beier, 25, ausgebildeter Mediengestalter, Usability-Experte und Ruby on Rails Entwickler aus Potsdam/Berlin.
Mehr zur Person …
In diesem Weblog schreibe ich über Webdesign, Webdevelopment, Social Media, Usability und auch etwas über die Fotografie.
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Helge am 27.10.2011:
Zend Optimizer unter MAMP 2.x
Can am 18.10.2011:
Wirify: Bookmarklet das aus einer Website einen Wireframe macht
Pama Töckof am 03.02.2011:
IPTC in Photoshop und Aperture